Sehr geehrter Herr Landrat,
mit Runderlass des Innenministers vom 30.12.2008, veröffentlicht in Mbl. NRW 2009, S. 63, hat die Landesregierung die Vorschriften über die Veröffentlichung von Geschwindigkeitsmesspunkten ersatzlos gestrichen. Die Messpunkte der mobilen Geschwindigkeitsüberwachung dürfen nun veröffentlicht werden. Bislang musste von einer Bekanntgabe der Messstellen und Einsatzzeiten abgesehen werden.
Sinn und Zweck der mobilen Geschwindigkeitsüberwachung soll es nach der VV OBG sein, die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
Diesem Anspruch wird die Polizei dann besonders gerecht, wenn der motorisierte Verkehrsteilnehmer die Kenntnis darüber hat, an welchen Stellen sich konkrete Gefahrenpunkte befinden.
Die Autofahrer sollen nicht erst nach dem „Blitzen“ wissen, dass sie etwas falsch gemacht haben, sondern vorher wissen, warum sie an jenen Stellen nichts falsch machen sollen.
Außerdem zeigt der Kreis damit dem Verkehrsteilnehmer, dass es nicht ums „Geldverdienen“ sondern um die Sicherheit geht. Dort wo es besonders gefährlich – im Sinne der Vorschrift – ist, soll der Verkehrsteilnehmer auch besondere Aufmerksamkeit im Straßenverkehr walten lassen.
Wir regen daher an, dass die Standorte der mobilen Geschwindigkeitsüberwachung im Kreis mit Ort, Straße, zulässiger Höchstgeschwindigkeit sowie dem Grund der Messung – Schule, Spielplatz, Seniorenheim, Unfallbrennpunkt, etc. – auf der Internetseite des Kreises veröffentlicht werden. Die Städte und Gemeinden können die sie betreffenden Stellen dann auf ihren Internetseiten publizieren. Damit die allgemeine Präventivwirkung nicht beeinträchtigt wird, sollen Einsatztage, Einsatzzeiten sowie die Fahrtrichtung der Messungen nicht veröffentlicht werden.
Wir bitten um Umsetzung unserer Anregung und sehen Ihrer Antwort mit Interesse entgegen.