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Anfrage: Anordnung von Tempo 30 an Stelle von Tempo 50 im Brückenweg in OST-WEST-Richtung

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

 

nachdem nun geklärt ist, dass es anders als von der Stadtverwaltung zunächst kommuniziert kein Gesetz bzw. Verordnung gibt, die auf einer Straße in beide Richtungen die gleiche Geschwindigkeit vorschreibt, frage ich an, was die Verwaltung bewogen hat, auf dem Brückenweg in OST-WEST-Richtung Tempo 30 an Stelle von Tempo 50 anzuordnen.

 

Ich stelle diese Frage insbesondere unter folgenden Aspekten:

1. Es gibt keinerlei Änderungen, Bedingungen oder Gründe, dass zukünftig mehr Radverkehr den Brückenweg in OST-WEST-Richtung befährt. Für ihn steht die Telegrafenstraße uneingeschränkt zur Verfügung.

2. Der Schutzstreifen für Radfahrer im Brückenweg verläuft in WEST-OST-Richtung. Dass in dieser Richtung Tempo 30 angeordnet wird, ist völlig richtig.
Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, was dieser Schutzstreifen in West-Ost-Richtung mit der gegenüberliegenden in weiten Bereichen durch Mittelteiler getrennten Fahrbahn in Ost-West-Richtung zu tun hat.

3. Bei den derzeit vorgenommen Änderungen im Brückenweg hat sich hinsichtlich der Fahrbahn in OST-WEST-Richtung absolut nichts verändert. Sie hat keine Flächen abgeben müssen und auch die sie begrenzenden Markierungen wurden nicht verändert.

 

Aus meiner Sicht gibt es daher keinerlei Grund, das Tempo im Brückenweg in Ost-West-Richtung von 50 auf 30 km/Stunde zu reduzieren.
Es sei darauf hingewiesen, dass seit Umbau des Brückenwegs bereits Radfahrer diesen in beide Richtungen befahren konnten, ohne dass dies zu Problemen mit anderen Verkehrsteilnehmern geführt hätte.

 

Hinsichtlich der von der Verwaltung hypothetisch angeführten Möglichkeit, dass auf dem Brückenweg GLEICHZEITIG und am GLEICHEN Ort in beide Richtungen Überholvorgänge stattfinden, sei auf Folgendes hingewiesen:

1. Die Abstände zwischen den Fahrbahnteilern sind so gering, dass weder bei Tempo 30 noch 50 Überholvorgänge realistischerweise überhaupt stattfinden können.

2. Im Übrigen würde in diesem rein hypothetischen Fall die Grundregel aller Überholvorgänge auf zweibahnigen Straßen gelten, dass dort immer nur ein Überholvorgang nach dem anderen stattfinden kann.

 

Mit freundlichen Grüßen
gez. Rüdiger Bornhold
– Mitglied des Rates und Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr –

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