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Resolution Dichtheitsprüfung

Antrag zur Sitzung des Rates am 18.07.2011:
Resolution zur Dichtheitsprüfung gem. § 61a Landeswassergesetz NRW

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Weik,

die WNK UWG – Fraktion beantragt, dass die im Rat der Stadt Wermelskirchen vertretenen Parteien und Wählergemeinschaften sowie Einzelabgeordnete folgende Resolution an den Landtag NRW beschließen:
Der Rat der Stadt Wermelskirchen fordert den Landtag von NRW auf, die Pflicht und derzeitige Rechtslage sowie die bisher gesetzten Fristen zur Überprüfung der Dichtheit bestehender privater Abwasseranschlüsse aufzuheben oder mindestens auszusetzen, bis eine bundeseinheitliche Regelung vorliegt.
Weiterhin beantragt die WNK UWG – Fraktion, dass bis zur Vorlage eines einheitlichen Bundesgesetzes die Verwaltung der Stadt Wermelskirchen sämtliche Aktivitäten zur Ausgestaltung und zur Verabschiedung weiterer Satzungen zur Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG ruhen lässt.
Die bisher in diesem Zusammenhang beschlossenen Satzungen werden bis zu einer einheitlichen Regelung/Gesetzesvorlage ausgesetzt.

Begründung:
Nordrhein-Westfalen ist eines der vier Bundesländer, das mit § 61a LWG NRW eine landesrechtliche Vorschrift zur Dichtheitsprüfung für private Abwasseranlagen erlassen hat. Andere Bundesländer sehen im Interesse einer gesetzlich gewollten Gleichbehandlung aller Bundesbürger einer bundeseinheitlichen Regelung entgegen.
Dass das Land NRW einen Alleingang unternimmt, ist nicht vertretbar.
Finanzielle Belastungen in nicht absehbarer Höhe werden den Bürgern auferlegt. Viele Details zur Umsetzung der Dichtheitsprüfung verursachen große Verunsicherung in der Bürgerschaft und bedürfen einer Neuregelung.
Sollte das Gesetz zur Dichtheitsprüfung im Wesentlichen bestehen bleiben, sind deutliche Änderungen notwendig.
Die WNK UWG – Fraktion verkennt bei diesem Antrag nicht, dass die Notwendigkeit des Gewässerschutzes auch durch den einzelnen Grundstückseigentümer erfolgen muss. Es muss jedoch auch eine Abwägung im Hinblick auf Schaden und Nutzen erfolgen. Eine Beurteilung mit Augenmaß ist notwendig.
Die momentane Landesgesetzgebung im Alleingang auf NRW-Ebene erreicht dies nicht.

 

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