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Sachbeschädigung mit politischem Hintergrund

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Hibst,
sehr geehrter Herr Landrat von Bötticher,
sehr geehrte Damen und Herren von StraßenNRW,

für den Bürger aber auch uns als Kommunalpolitiker ist oftmals nicht erkennbar, wer bei Vorgängen wie diesen im öffentlichen Raum von Wermelskirchen der richtige Ansprechpartner ist.
Deshalb haben wir vorsorglich alle drei Baulastträger (Stadt, Kreis und StraßenNRW) in den Verteiler dieser Mail aufgenommen.

Da die Problematik auch den Bereich der Ordnungspartnerschaften tangieren könnte, adressieren wir sie auch an Sie, Herr Landrat, als quasi Polizeipräsidenten des Rheinisch-Bergischen Kreises und Sie, Herr Bürgermeister, als letztendlich Chef des Ordnungsamtes Wermelskirchen.

Gestern wurde abermals über eine Schmiererei im öffentlichen Raum (Jugendfreizeitpark) von Wermelskirchen berichtet:

Weitere finden sich am Widerlager der Dellmannstraße über die L 409:

Diese seien aber nur beispielhaft angeführt.

Es geht uns nicht nur um die Beseitigung der Schmierereien wie gerade am Widerlager der Brücke der Fahrradtrasse über die Berliner Straße dankenswerterweise schnell erfolgt , um ein sauberes Stadtbild wiederherzustellen, es geht uns auch darum, dass die Taten als Sachbeschädigung angezeigt werden und bei politischen Aussagen auch der Staatsschutz eingeschaltet wird.

Der polizeiliche Staatsschutz übernimmt die Ermittlungen bei Schmierereien (Graffiti, Parolen), sobald ein Anfangsverdacht auf eine politisch motivierte Kriminalität (PMK) besteht.

„Das Besprühen öffentlicher Flächen mit Parolen ist in Deutschland grundsätzlich Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 2 StGB (Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache) und damit strafbar, sofern es ohne Erlaubnis des Eigentümers geschieht, da die Substanz oder das Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend verändert wird. Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren sowie zivilrechtliche Schadensersatzforderungen für die Reinigungskosten und es können weitere Straftatbestände wie Hausfriedensbruch oder gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) bei öffentlichen Einrichtungen wie Schulen oder Denkmälern hinzukommen.“

Zudem helfen eine Dokumentation und Anzeige der Sachbeschädigungen dabei, zukünftig bestimmte Standorte mittels Videoüberwachung auch schon präventiv zu schützen, denn Städte und Kommunen in Nordrhein-Westfalen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Videoüberwachung durchführen. Dabei muss strikt zwischen der Überwachung zur Gefahrenabwehr (Polizei) und zur Wahrnehmung des Hausrechts (Kommunen) unterschieden werden. 

Städte dürfen Kameras primär einsetzen, um ihr Hausrecht oder berechtigte Interessen zu wahren, typischerweise zur Vermeidung von Vandalismus und Diebstahl, wobei zu beachten ist, dass eine flächendeckende Überwachung öffentlicher Plätze und Wege oder ganzer Stadtteile allein durch die Stadtverwaltung rechtlich schwierig ist, da hierfür meist die Polizei zuständig ist. 

Zudem besteht eine strikte Kennzeichnungspflicht. Hinweisschilder müssen über den Verantwortlichen, den Zweck und die Speicherdauer informieren.

Videoüberwachung darf nur das „letzte Mittel“ sein, wenn mildere Maßnahmen (z. B. bessere Beleuchtung oder verstärkte Präsenz von Ordnungskräften) nicht ausreichen, wovon in Anbetracht der personellen Situation bei Polizei und Ordnungsdienst ausgegangen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Müßener
Henning Rehse
(Fraktionsvorsitzende FREIE WÄHLER / ZUKUNFT Wermelskirchen)

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