Wie man aus der dankenswerterweise vom WGA recherchierten Stellungnahme der Landesbeauftragten für Datenschutz entnehmen kann, gibt es durchaus Wege, Videoüberwachung in angemessenem Umfang rechtssicher durchzuführen.
Dazu muss man allerdings willens und fähig sein, eine letztendlich auch gerichtsfeste Begründung zu geben. Ob diese am Ende des Tages dann gerichtsfest ist, zeigt oftmals erst der mehrjährige Weg durch die Instanzen, falls jemand klagt. Dieses Risiko besteht jedoch bei jedem Thema.
Auch die ins Feld geführten praktischen Hürden sollten nicht unüberwindbar sein:
Gerade im Bereich der Innenstadt sollte es genügend Mauern und Masten geben, die eine Befestigung der Kameras an Bäumen sicherlich entbehrlich machen.
Kinder und Jugendliche können dahingehend „geschützt“ werden, dass die Videoüberwachung nur dann scharf geschaltet ist, wenn die Hauptnutzungszeit für Kinder und Jugendliche nicht und die Hauptrisikozeit für Taten gegeben ist – im Bereich von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche z.B. zwischen 19 und 7 Uhr.
Ob es sich materiell, zeitlich und räumlich um eine Serie handelt oder nicht, kann letztendlich wie zuvor schon geschrieben gerichtlich geklärt werden.