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Straßenverkehrsbehördliche Anordnung der Verkehrsregelung im Zuge der Baustelle Brücke L157 – BAB 1 in Hünger

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Lück,
sehr geehrter Herr Drescher,

in der letzten Ratssitzung konnten wir von Herrn Marner erfahren, dass de jure die Stadt Wermelskirchen als Straßenverkehrsbehörde die jetzige Verkehrsregelung angeordnet hat.
Bitte jetzt nicht falsch verstehen, das ist keine Kritik! Ich gehe davon aus, dass die Stadt das im besten Wissen getan hat, um, wie Herr Marner es angedeutet hat, noch verrücktere Vorstellungen der Autobahn GmbH zu verhindern.

Nichtsdestotrotz hat die Stadt damit aber schon das Gesetz des Handelns in der Hand:
Stellt sich eine Anordnung im Laufe der Zeit als nicht praktikabel dar, was in diesem Fall unstrittig so ist, hat sie das Recht die Anordnung zurückzunehmen und durch eine geeignete zu ersetzen.

Das geschieht im Übrigen sonst auch bei Anordnungen in Richtung Bürger, z.B. wenn sich bei Genehmigung eines Bauantrags bestimmte Sicherungsmaßnahmen der Baustelle während der Arbeiten als unzureichend herausstellen.
Der Bürger ist dann in der Pflicht nachzubessern – und zwar auf seine Kosten.

Ebenso verhält es sich m.E. in diesem Fall:
Die Autobahn GmbH ist der Bauherr, die Stadt Wermelskirchen kümmert sich aus verkehrstechnischer Sicht um den problemlosen Ablauf der Baustelle, der jedoch mit der derzeitigen Anordnung nicht gewährleistet ist.
Die Stadt ist also berechtigt und verpflichtet, eine praktikable Lösung anzuordnen.
Diese besteht in der Anordnung einer Baustellenampel, die die Verkehrsbeziehungen dort für Fahrzeuge und Fußgänger regelt und dabei mittels einer optischen Erkennung der Abfahrt von der Autobahn Vorrang gewährt, damit sich kein Rückstau bis auf die Autobahn bilden kann.
Die Kosten für die Umsetzung dieser Maßnahme sind vom Bauherrn Autobahn GmbH zu tragen.

Ich bitte um kurzfristige Prüfung und Umsetzung dieses Vorschlags.

Mit Dank im Voraus und freundlichen Grüßen verbleibe ich
Ihr
Henning Rehse

Foto: Bergische Morgenpost